Inhalt
(1) Der Leiter der Landesanstalt wird durch den Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder dessen Beauftragten in sein Amt eingeführt.
(2) Der Leiter der Landesanstalt oder in seinem Auftrag der jeweilige Vorgesetzte führt die Beamten und Angestellten der Landesanstalt bei Dienstantritt ein.
[Amtl. Anm.:] nunmehr: „Staatsminister für Landwirtschaft und Forsten“