Pflege- und Entwicklungspläne für Naturparke
AllMBl. 1991 S. 569
7912.1-U
Pflege- und Entwicklungspläne für Naturparke
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Landesentwicklung und Umweltfragen
Vom 6. Mai 1991 Nr. 7440-641-44087
Inhaltsübersicht
1. Aufgabe des Pflege- und Entwicklungsplans 1
2. Bedeutung des Pflege- und Entwicklungsplans 1
3. Planverfasser und Planungsunterlagen 2
4. Planerische Vorgaben 2
5. Darstellung und Inhalt 2
6. Verfahren zur Aufstellung und Fortschreibung 3
7. Außerkrafttreten 4
Anlage l 5
Gliederungsschema für Pflege- und Entwicklungspläne für Naturparke 5
Anlage 2 10
Erläuterungen zum Gliederungsschema (soweit erforderlich) 10
Anlage 3 16
Planzeichen für Pflege- und Entwicklungspläne 16
Vorbemerkung
Mit dieser Bekanntmachung werden die Naturparkträger und die von ihnen beauftragten Landschaftsarchitekten auf die Anforderungen an die Aufstellung und Fortschreibung des Pflege- und Entwicklungsplans, insbesondere an das dabei durchzuführende Verfahren, die Art der Darstellung und die Inhalte hingewiesen.
Der Begriff Pflege- und Entwicklungsplan ersetzt den Begriff Einrichtungsplan, da
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die Einrichtung der Naturparke im wesentlichen abgeschlossen ist und der Eindruck vermieden werden soll, der Plan befasse sich vor allem mit den baulichen und sonstigen sächlichen Einrichtungen der Naturparke
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die Landschaftspflege in Naturparken an Bedeutung gewonnen hat.
Die Beachtung der folgenden Hinweise ist Voraussetzung dafür, dass die Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans nach Nummer 2.1.1 der Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung der Naturparke vom 18. Dezember 1981 (LUMB1 1982 S. 2) staatlich gefördert werden kann.