Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

2. Bedeutung des Pflege- und Entwicklungsplans

Nach Art. 11 Abs. l BayNatSchG sind Naturparke großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20 000 ha Fläche, die überwiegend die Voraussetzungen von Landschaftsschutzgebieten erfüllen, sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und durch einen Träger zweckentsprechend entwickelt und gepflegt werden.
Maßnahmen dazu bedürfen der vorausschauenden Koordinierung durch einen Pflege- und Entwicklungsplan. Er stellt eine Selbstbindung des Naturparkträgers dar, hat aber keine Verbindlichkeit gegenüber anderen Planungs- und Maßnahmeträgern.
Der Plan ist nach der Bekanntmachung über die Richtlinien zur Förderung der Naturparke grundsätzlich Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen des Naturparkträgers.