Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1999

4. Planerische Vorgaben

Die im Landesentwicklungsprogramm, in den Regionalplänen und in den fachlichen Programmen und Plänen nach Art. 15 BayLplG (z.B. in Agrarleitplänen und Waldfunktionsplänen) dargestellten Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. Das gleiche gilt für Darstellungen beziehungsweise Festsetzungen der Bauleitpläne beziehungsweise der gemeindlichen Landschaftspläne.
Die naturschutzfachlichen Programme und Pläne, z.B. das Arten- und Biotopschutzprogramm, das Landschaftspflegekonzept, die Pflege- und Entwicklungspläne für Naturschutzgebiete sowie sonstige Programme und Pläne, wie die wasserwirtschaftlichen Rahmenpläne, sind keine verbindlichen, aber wichtige fachliche Vorgaben.