Inhalt
8.
Überwachung der allgemeinen Schutzvorschriften
(1) Der Entgeltprüfer hat auch zu überwachen, dass die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Heimarbeitsgesetzes eingehalten werden (§ 23 Abs. 2 HAG).
(2) Er hat zu überwachen
- a)
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die Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften über die Führung von Heimarbeitslisten (§ 6 HAG) und über Mitteilungen bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit (§ 7 HAG),
- b)
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die Erfüllung der Unterrichtungspflicht (§ 7a HAG),
- c)
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die Beachtung der allgemeinen Schutzvorschriften über Entgeltverzeichnisse (§ 8 HAG),
- d)
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die Beachtung der allgemeinen Schutzvorschriften über Entgeltbelege (§ 9 HAG).