Inhalt

DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
10.
Auskünfte, Gutachten
(1) Das Gewerbeaufsichtsamt (Entgeltüberwachungsstelle) hat im Rahmen der Amtshilfe (vgl. Nr. 32 der Dienstanweisung) auf Ersuchen Auskünfte in Fragen des Entgeltschutzes zu erteilen. Die Erteilung von Auskünften an Privatpersonen richtet sich nach § 7 ADO und den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
(2) Dem Entgeltprüfer obliegt es außerdem als Dienstaufgabe, auf Anforderung eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer sonstigen Behörde Gutachten in Fragen des Entgeltschutzes zu erstatten, zu vertreten und zu erläutern. Die Bekanntmachung vom 28. März 1969 (AMBl S. A 101) gilt entsprechend. Der Anspruch auf die Sachverständigenentschädigung steht dem Freistaat Bayern zu (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen).
(3) Nr. 3 Abs. 3 der Dienstanweisung ist zu beachten.