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DAE
Text gilt ab: 01.08.1976
Fassung: 02.06.1976
7.
Überwachung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen
(1) Der Entgeltprüfer hat zu überwachen, dass die vorgeschriebenen Mindestentgelte gezahlt und die sonstigen Vertragsbedingungen eingehalten werden (§ 23 Abs. 2 HAG).
(2) Er hat zu überwachen
a)
die aufgrund von Entgeltregelungen (§ 17 Abs. 2 HAG) an die Heimarbeit Beschäftigte, Gleichgestellte und fremde Hilfskräfte zu zahlenden Entgelte und Zuschläge,
b)
die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte zu zahlenden Zuschläge und Leistungen,
c)
die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an die fremden Hilfskräfte der Hausgewerbebetreibenden oder Gleichgestellten zu zahlenden Leistungen,
d)
die aufgrund von Entgeltregelungen (§ 17 Abs. 2 HAG) für die in Heimarbeit Beschäftigten, Gleichgestellten und fremden Hilfskräfte festgesetzten sonstigen Vertragsbedingungen.
(3) Jedes Heimarbeitsverhältnis und jedes Arbeitsverhältnis mit einer fremden Hilfskraft soll hinsichtlich der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen innerhalb von zwei Jahren mindestens einmal überprüft werden.