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Text gilt ab: 01.01.2017

5. Bewährungsbeurteilung als Sachgebietsleitung

1Für Beamte der Besoldungsgruppe A12, die am 31. Mai eines Jahres mindestens ein Jahr als Sachgebietsleitung im Dienstzweig Allgemeine Verwaltung der Steuerverwaltung tätig waren und die in dem am 31. Mai endenden Beurteilungszeitraum nicht periodisch beurteilt werden, werden einmalig Bewährungsbeurteilungen als Sachgebietsleitung erstellt. 2Die Bewährungsbeurteilung als Sachgebietsleitung ist ab Unterzeichnung verwendbar. 3Im Übrigen gilt Nr. 4 ohne Nr. 4.2.1 entsprechend.