Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

7. Probezeitbeurteilung

7.1  Grundsatz

1Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 4 der VV-BeamtR zu erstellen. 2Es wird auf Abschnitt 3 Nr. 10.2 der VV-BeamtR verwiesen.

7.2  Beurteilungszeitraum

1Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der regelmäßigen oder ggf. verkürzten Probezeit. 2Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen.

7.3  Verfahren

7.3.1  Eröffnung, Überprüfung und Verwendbarkeit

1Probezeitbeurteilungen sind zu eröffnen und nach Eröffnung der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen, soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. 2Ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde, findet eine Überprüfung nur statt, wenn die Probezeitbeurteilung von der unmittelbar nachgeordneten Behörde erstellt worden ist und gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhoben worden sind. 3Im Einwendungsfall sind die Probezeitbeurteilungen mit den Einwendungen und einer Stellungnahme der oder des beurteilenden Dienstvorgesetzten der jeweils vorgesetzten Dienstbehörde vorzulegen. 4Vor der Weitergabe der Probezeitbeurteilungen ist aus diesem Grunde eine Überlegungsfrist von regelmäßig zwei Wochen abzuwarten. 5Spätere Einwendungen sind mit einer Stellungnahme unverzüglich nachzureichen. 6Die Probezeitbeurteilung ist mit Abschluss des Überprüfungsverfahrens, im Übrigen sofort mit ihrer Eröffnung, verwendbar. 7Die Nrn. 2.6.2.1 und 2.6.2.3 finden entsprechende Anwendung.

7.3.2  Verfahren bei abgekürzter Probezeit

1Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so durchzuführen, dass die Beamtin oder der Beamte mit dem Ablauf der zweijährigen Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann, wenn sie bzw. er hierfür geeignet ist. 2Kommt eine Kürzung der Probezeit in Betracht, so bedarf es bei unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Erstellung der Probezeitbeurteilung einerseits und des Vollzugs des Art. 36 bzw. des Art. 53 LlbG andererseits eines möglichst frühzeitigen Hinweises, ob und in welchem Umfang eine Kürzung der Probezeit in Betracht kommt. 3Es ist zunächst ein Entwurf zu erstellen und so rechtzeitig vorzulegen, dass die Beamtin oder der Beamte ggf. zeitgerecht mit Ablauf der (ggf.) verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. 4Die Eröffnung der (endgültigen) Probezeitbeurteilung ist in diesem Fall mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde zu verbinden. 5Ergeben sich keine Abweichungen zum genehmigten Entwurf ist eine weitere Überprüfung nur erforderlich, wenn gegen die Probezeitbeurteilung Einwendungen erhoben werden, denen nicht abgeholfen werden kann.

7.3.3  Verfahren bei fehlender Eignung

1Die Beamtin bzw. der Beamte soll grundsätzlich die Probezeit voll ausschöpfen können. 2Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Beamtin oder der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der vorgesetzten Dienstbehörde zur Überprüfung vorzulegen; ist die vorgesetzte Dienstbehörde zugleich die oberste Dienstbehörde bedarf es keiner Vorlage. 3Steht dies bereits in der ersten Hälfte der regelmäßigen Probezeit zweifelsfrei fest, bedarf es keiner vorhergehenden Einschätzung. 4Auf Abschnitt 3 Nr. 2.4 Sätze 3 und 4 der VV-BeamtR wird verwiesen.

7.3.4  Zuständigkeit bei Abordnung an das Landesamt für Steuern

1Für Beamtinnen und Beamte, die am Beurteilungsstichtag an das Landesamt für Steuern abgeordnet sind, ist das Landesamt für Steuern abweichend von Abschnitt 3 Nr. 11.2 der VV-BeamtR für die Probezeitbeurteilung zuständig (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG). 2Die Probezeitbeurteilung ist ggf. in Einvernehmen mit der Stammdienststelle zu erstellen.