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Text gilt ab: 01.01.2017

9. Beurteilungsbeiträge

1Soweit keine Zwischenbeurteilung vorgesehen ist, sind in den Fällen des Wechsels der Beurteilungszuständigkeit zur Vermeidung von Beurteilungslücken über eine Dienstzeit von mindestens sechs Monaten an anderen Dienstbehörden als der am Beurteilungsstichtag zuständigen Behörde nach Möglichkeit zeitnah Beurteilungsbeiträge von den anderen Dienstbehörden einzuholen. 2Diese sind bei der nächsten periodischen Beurteilung zu berücksichtigen. 3Nach Berücksichtigung sind die Beurteilungsbeiträge zu den Handakten der Beurteilerin bzw. des Beurteilers zu nehmen.