Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

11. Leistungsfeststellung

Ergänzend zu Abschnitt 5 der VV-BeamtR wird Folgendes bestimmt:

11.1  Beurteilungszeitraum

1Maßgeblich ist der seit der letzten periodischen Beurteilung, Probezeitbeurteilung oder Einschätzung vergangene Zeitraum. 2Ist die letzte dienstliche Beurteilung älter als drei Jahre, so ist maximal der Zeitraum der letzten drei Jahre zugrunde zu legen.

11.2  Abweichende Beurteilungskriterien

Soweit in den Nrn. 2.5.1.2 bis 2.5.1.4 von Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 LlbG abweichende Beurteilungskriterien bestimmt werden, sind diese Teil des Gegenstands einer Leistungsfeststellung, die mit einer periodischen Beurteilung verbunden wird, bzw. einer gesonderten Leistungsfeststellung (Art. 62 Abs. 6 LlbG).

11.3  Form

Eine gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2 der ergänzenden Beurteilungsrichtlinien.

11.4  Stufenstopp

In den Fällen des Stufenstopps erfolgt die gesonderte Mitteilung der Gründe sowie der Rechtsfolgen (Art. 30 Abs. 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 4 LlbG) mit Rechtsbehelfsbelehrung.

11.5  Wirksamkeit der Leistungsfeststellung

1Die Leistungsfeststellung wird gemäß Abschnitt 5 Nr. 7 der VV-BeamtR zu Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem sie eröffnet wurde. 2Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfeststellung Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens ist. 3Im Falle einer Änderung der Leistungsfeststellung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und erneuter Eröffnung (Art. 61 Abs. 1 Satz 5 bzw. Art. 62 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LlbG) wirkt diese ab dem Zeitpunkt der erneuten Eröffnung. 4Anderes gilt dann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Mindestanforderungen entgegen der bisherigen Feststellung erfüllt wurden; hier wirkt die erneute Eröffnung auf den Zeitpunkt der vorhergehenden erstmaligen Eröffnung zurück.

11.6  Verfahren

Ein Abgleich bezüglich der Leistungsfeststellungen erfolgt formlos.