Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2017

1. Allgemeines

1.1  Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten sowie die Leistungsfeststellung nach Art. 62 LlbG im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (im Folgenden: Staatsministerium), sofern die Beamtinnen und Beamten nicht der obersten Dienstbehörde angehören.

1.2  Allgemeine Rechtsgrundlagen

Diese Richtlinien gelten ergänzend zu Teil 4 des LlbG sowie zu den Abschnitten 3 bis 5 der VV-BeamtR.

1.3  Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretung

1Gleichstellungsbeauftragte sind auf Antrag der zu Beurteilenden zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). 2Die Beschäftigten können sich direkt an die Gleichstellungsbeauftragten oder an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vor Ort wenden, die dann die Gleichstellungsbeauftragten informieren (vgl. auch Art. 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayGlG). 3Für die Beurteilung schwerbehinderter Menschen wird auf Nr. 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) vom 19. November 2012 (FMBl S. 605, StAnz Nr. 51/52) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.

1.4  Benachteiligungsverbot

1Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer noch schwerbehinderte Menschen benachteiligt werden. 2Im Rahmen der Vorlage der Vorübersichten (vgl. Nr. 2.6.1) sind Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Gesamturteile auf Frauen und Männer, auf Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, auch hier zusätzlich differenziert nach Frauen und Männern, sowie auf schwerbehinderte Menschen ergibt. 3Bei auffälligen Unterschieden ist den Ursachen nachzugehen. 4Die Beurteilungsübersichten sind Bestandteil der Vorübersichten.