Inhalt

FER-KöW 2012
Text gilt ab: 01.02.2012

5. Organisation und Zuständigkeiten

Mögliche Anlässe zur Erstellung von Forsteinrichtungswerken:
a)
Das Ende der regulären Laufzeit eines Forstwirtschaftsplanes/‑betriebsgutachtens (§ 3 Abs. 1 KWaldV). Die zuständigen unteren Forstbehörden erheben dazu jährlich anhand der Körperschaftswalddatei (Datensammlung über die Körperschaftswälder), welche Forstwirtschaftspläne/-betriebsgutachten zum Ende des folgenden Jahres ablaufen.
b)
Eine Prüfung durch die untere Forstbehörde nach zehn Jahren (Hälfte der Laufzeit) eines Forstwirtschaftsplanes/-betriebsgutachtens ergibt die Notwendigkeit für eine vorzeitige Erneuerung (§ 4 Abs. 2 KWaldV).
c)
Außerplanmäßige Umstände machen eine Bewirtschaftung nach dem bisherigem Forstwirtschaftsplan/-betriebsgutachten unmöglich oder erschweren diese erheblich oder wesentliche Änderungen der Bedürfnisse der Körperschaft erfordern eine Erneuerung (§ 4 Abs. 3 KWaldV).
Einen detaillierten Überblick über den regulären Ablauf der Forsteinrichtung (Variante a) gibt die Nr. 6 des Anhangs.
Die Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten werden gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 3 BayWaldG und § 2 Abs. 1 Satz 1 KWaldV im Einvernehmen mit den Körperschaften von freiberuflich tätigen Sachverständigen im Auftrag der Forstbehörden oder von diesen selbst erstellt. Eine Erstellung von Forstwirtschaftsplänen oder Forstbetriebsgutachten durch die unteren Forstbehörden selbst soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn geeignete freiberufliche Sachverständige nicht vorhanden oder nicht interessiert sind.
Die Körperschaft hat gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 4 BayWaldG 50 v. H. der dem Staat entstehenden Kosten zu tragen. Sofern die Forstverwaltung die Forstwirtschaftspläne oder Forstbetriebsgutachten selbst erstellt, fallen nur die planerischen Tätigkeiten, die üblicherweise von freiberuflich tätigen Sachverständigen wahrgenommen werden, unter die Kostenpflichtigkeit gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 4 BayWaldG. Hierfür ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen.

5.1 Einleitung der Forsteinrichtung

Die untere Forstbehörde teilt der betreffenden Körperschaft rechtzeitig für die Haushaltsplanung der Körperschaft mit, dass der Forstwirtschaftsplan/das Forstbetriebsgutachten zur Erneuerung ansteht und stellt das Einvernehmen mit der Körperschaft her. Dabei ist die Körperschaft umfassend über den Ablauf des Verfahrens, Anzahl der notwendigen Begänge, den Kostenrahmen, ihre Rechte (Einvernehmensregelung, Berücksichtigung besonderer Belange der Kommune) und ihre Mitwirkungspflichten zu informieren.

5.2 Auftragsvergabe

Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ermächtigen die koordinierenden Stellen die unteren Forstbehörden zur Auftragsvergabe im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die unteren Forstbehörden legen die Vergabeart fest, führen die Vergabe im Einvernehmen mit der Kommune nach den einschlägigen Bestimmungen durch und schließen einen Werkvertrag mit einem freiberuflichen Forstsachverständigen ab. Hierzu muss insbesondere das Leistungsverzeichnis im Einvernehmen mit der Körperschaft erstellt werden. Die koordinierenden Stellen wirken ggf. beratend mit.
Die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten im Körperschaftswald ist als freiberufliche Dienstleistung anzusehen und kann daher unterhalb des EU-Schwellenwertes freihändig vergeben werden (vgl. § 1 Spiegelstrich 2 VOL/A). Sofern der Umfang der Leistungen unter dem in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwert liegt, können Aufträge nach § 1 Spiegelstrich zwei der VOL/A als freiberufliche Leistung freihändig vergeben werden. Um einen entsprechenden Wettbewerb sicherzustellen, sind bei der Vergabe grundsätzlich jeweils mehrere Bewerber, mindestens aber drei, zur schriftlichen Angebotsabgabe aufzufordern. Der Angebotseinholung muss ein Leistungsverzeichnis zugrunde liegen.

5.3 Bereitstellung von Datenmaterial

Die unteren Forstbehörden stellen den Sachverständigen die erforderlichen Unterlagen bzw. digitalen Daten (z.B. Flurkarten, Höhenlinienkarten, Luftbilder, Klimarisikokarten) zur Verfügung. Soweit die Körperschaft digitale Daten besitzt, die den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nicht zur Verfügung stehen, stellt sie diese den Sachverständigen zweckgebunden und kostenfrei für die Durchführung der Forsteinrichtung zur Verfügung. Im Werkvertrag sind Umfang, Qualität und Aktualität sowie Format der zu übergebenden Daten zu bezeichnen. Es ist darzulegen, welche Stelle welche Daten zur Verfügung stellt. Ferner ist festzuhalten, dass die Daten von den Sachverständigen nur zum Zweck der jeweiligen Forsteinrichtung verwendet werden dürfen.

5.4 Mitwirkung der Körperschaft

Im Rahmen der Vorbereitung für die Außenarbeiten haben die Körperschaften rechtzeitig die Grenzen im Gelände kenntlich zu machen. Der Planfertiger hat Anspruch auf eine Einweisung in die Lage der Waldungen. Von der Körperschaft ist spätestens bis zum Vertragsabschluss eine aktuelle flurnummernweise Zusammenstellung aller zu bearbeitenden Forstbetriebsflächen/sonstigen Flächen zu liefern. Schwebende Grundstücksgeschäfte sind zu berücksichtigen. Auf § 5 Abs. 3 KWaldV wird verwiesen. Die Körperschaften stellen außerdem das erforderliche Hilfspersonal für die Waldaufnahme (Art. 19 Abs. 2 Satz 5 BayWaldG). Hilfspersonal kann u. a. für folgende einfache Tätigkeiten erforderlich sein: Freilegung und Markierung von Eigentumsgrenzen und Inventurpunkten, einfache Messungen unter Anleitung, Transport von Geräten etc. Darunter fallen aber nicht qualifizierte Tätigkeiten bei der Waldaufnahme, die nur von speziell geschultem Personal durchgeführt werden können, wie z.B. eine selbstständige Durchführung einer Stichprobeninventur oder Leitung eines Inventurtrupps.

5.5 Grundlagenbegang

Der Ausarbeitung und Aufstellung des Forstwirtschaftsplanes hat regelmäßig eine Grundlagenbesprechung mit Waldbegang (Grundlagenbegang) vorauszugehen (§ 2 Abs. 2 KWaldV). Hierbei sind unter anderem die folgenden Gesichtspunkte anzusprechen:
Festlegung der zu bearbeitenden Flächen
Methodik der Zustandserfassung (z.B. Festlegung der Ertragstafeln), Planungstechnik
Ausgestaltung des Forstwirtschaftsplanes einschließlich Karten und Revierbücher
besondere Bedürfnisse und Zielsetzungen der Körperschaft
Grundzüge der künftigen Bewirtschaftung (z.B. Produktionszeit nach Baumarten und Bestandsformen, Waldbauverfahren, Bestockungsziele und Verjüngungsziele)
Das Ergebnis der Besprechung und des Waldbegangs ist in einer Niederschrift festzuhalten, die dem Forstwirtschaftsplan beizuheften ist.
Bei der Erstellung von Forstbetriebsgutachten findet vor Aufnahme der Arbeiten auf Veranlassung der unteren Forstbehörde ein Grundlagengespräch zwischen der unteren Forstbehörde und dem Sachverständigen statt. Wenn es die untere Forstbehörde für erforderlich erachtet, kann das Gespräch um einen gemeinsamen Begang des Körperschaftswaldes ergänzt werden. Vertreter der Körperschaft sollen an dem Gespräch bzw. Begang teilnehmen. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

5.6 Prüfung und Abnahme der Planung

Nach Fertigstellung des Entwurfes des Forstwirtschaftsplanes bzw. Forstbetriebsgutachtens legt der Sachverständige diesen (inklusive aller Anlagen) der unteren Forstbehörde zur fachlichen Überprüfung vor. Als Maßstab für die Überprüfung gelten die in diesen Richtlinien festgeschriebenen Standards. Bei großen Körperschaftswäldern und/oder besonderen Verhältnissen (z.B. betriebsweise Inventur, Standorterkundung) können auch Teile des Werkes durch die untere Forstbehörde geprüft und fachlich abgenommen werden.
Vor Abgabe der abschließenden Stellungnahme durch die Körperschaft findet auf Wunsch der Körperschaft ein förmlicher Abnahmebegang statt (§ 3 Abs. 2 KWaldV). Besteht dieser Wunsch nicht, kann bei Vorliegen entsprechender Gründe ein Abnahmegespräch oder ein Abnahmebegang durch die untere Forstbehörde angeregt werden.
Nach Vorliegen der abschließenden Stellungnahme der Körperschaft übergibt die untere Forstbehörde den Entwurf an den Sachverständigen zur endgültigen Fertigstellung.

5.7 Verbindlichkeitserklärung

Nach der Fertigstellung des gesamten vereinbarten Leistungsumfangs wird das Forsteinrichtungswerk von der unteren Forstbehörde für verbindlich erklärt (vgl. § 3 Art. 1 KWaldV). Die Inrechnungstellung des Kostenbeitrags der Körperschaft nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 BayWaldG erfolgt gesondert durch eine Kostenrechnung.
Die endgültige Fassung des Forstwirtschaftsplanes bzw. Forstbetriebsgutachtens ist in mehrfacher Ausfertigung zu erstellen und den folgenden Akteuren zur Verfügung zu stellen:
Körperschaft
Betriebsleitung
Betriebsausführung
untere Forstbehörde (sofern nicht Betriebsleitung)

5.8 Vollzug der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten

Für den Vollzug der Forstwirtschaftspläne bzw. Forstbetriebsgutachten gelten § 3 Abs. 3 und § 5 KWaldV.