Inhalt

FER-KöW 2012
Text gilt ab: 01.02.2012

1. Gesetzliche Grundlagen und Aufgabe der Forsteinrichtung

Die gesetzliche Grundlage für die Forsteinrichtung im Körperschaftswald sind Art. 19 Abs. 2 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) sowie die §§ 1 bis 5 der Verordnung über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes (Körperschaftswaldverordnung – KWaldV). Danach muss die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes auf Forstwirtschaftspläne, bei kleineren Wäldern bis zu einer Größe von 100 Hektar auf Forstbetriebsgutachten gestützt sein; bei Wäldern unter 5 Hektar Größe entfällt diese Verpflichtung.
Die grundsätzlichen Ausführungen über Inhalt der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten sowie Ablauf und Zuständigkeiten sind im Ersten Teil der KWaldV enthalten. Die forstlichen Planungen stützen sich insbesondere auf die Ergebnisse der Standorterkundung und der Waldfunktionsplanung.
Die Richtlinien für die Forsteinrichtung im Körperschaftswald (FER-KöW 2012) regeln die Erstellung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten. Sie schreiben die Mindeststandards fest und stellen eine verbindliche Vorgabe für die Ausarbeitung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten dar. Sie dienen auch dazu, den zuständigen Forstbehörden einheitliche Maßstäbe für die Anforderungen bei Abschluss von Werkverträgen und für die Abnahme der Arbeiten zu setzen.
Aufgabe der Forsteinrichtung als mittel- und langfristige Forstbetriebsplanung ist es, in periodischen Zeitabständen
den Waldzustand aufzunehmen (Zustandsaufnahme),
das Ergebnis des bisherigen Vorgehens zu überprüfen und zu bewerten (Erfolgsprüfung) sowie
Maßnahmen ausgerichtet an ökonomischen, ökologischen und sozialen Zielvorstellungen für den nächsten Zeitabschnitt und darüber hinaus festzulegen (Planung). Besondere Bedürfnisse der Körperschaften sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 1 BayWaldG und § 2 Abs. 1 KWaldV).
Die Forsteinrichtung im Körperschaftswald ist somit eine wesentliche Grundlage, um die in Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG gesetzlich vorgeschriebene vorbildliche Waldbewirtschaftung umzusetzen und die Nachhaltigkeit sicherzustellen.
Die Ergebnisse werden im Forstwirtschaftsplan bzw. Forstbetriebsgutachten zusammengefasst. Sie sind die Grundlage für
die nachhaltig nutzbaren Holzmengen,
die mittelfristige betriebswirtschaftliche Planung,
die jährliche Betriebsplanung,
den Betriebsvollzug und die Betriebskontrolle,
die Sicherung der Waldfunktionen und der Naturschutzbelange sowie
die Betriebsleitung und Betriebsausführung.
Die Forsteinrichtung dient damit der Steuerung des gesamten Betriebsablaufes. Die Ziele und geplanten Maßnahmen der Forsteinrichtung sind verbindlich und sollen im Planungszeitraum erfüllt und umgesetzt werden.