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FER-KöW 2012
Text gilt ab: 01.02.2012

6. Überprüfung und Ergänzung von Forstwirtschaftsplänen und Forstbetriebsgutachten

§ 4 Abs. 2 KWaldV sieht eine Überprüfung der Forstwirtschaftspläne und Forstbetriebsgutachten nach Ablauf von zehn Jahren vor („Zwischenrevision “). Diese Regelung zielt darauf ab, dass den Körperschaften möglichst aktuelle Planungsgrundlagen zur Verfügung stehen. So können diese auch an notwendige Änderungen der naturalen Grundlagen zeitnah angepasst werden. Die Zwischenrevision trägt mit dazu bei, die vorbildliche Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sicherzustellen. Zur Umsetzung von § 4 Abs. 2 KWaldV werden folgende Hinweise gegeben:
Die Zwischenrevision liegt in der Verantwortung der örtlich für den jeweiligen Kommunalwald zuständigen unteren Forstbehörde. Die Durchführung der Zwischenrevision ist verbindlich.
Das Vorgehen hängt maßgeblich von dem jeweiligen Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf ab. Folgende Fälle sind denkbar:
a)
Keine Ergänzungen erforderlich
Die zuständige untere Forstbehörde dokumentiert in diesem Fall die Überprüfung und trägt dies in der Körperschaftswalddatei vor. Die Körperschaft wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung informiert. Diese Mitteilung stellt keinen Verwaltungsakt dar (kein Rechtsbehelf erforderlich).
b)
Ergänzungen in geringem Umfang erforderlich
Dies ist z.B. der Fall bei einer pauschalen Neufestsetzung des Hiebssatzes und Änderungen der waldbaulichen Planung in einzelnen Beständen. Die Ergänzungen werden von der unteren Forstbehörde selbst erstellt. Die überarbeitete Planung wird durch die untere Forstbehörde für den Rest der regulären Laufzeit für verbindlich erklärt, nachdem die abschließende Stellungnahme der Körperschaft eingeholt wurde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KWaldV). Der Körperschaft entstehen hierfür keine Kosten.
c)
Ergänzungen in größerem Umfang erforderlich
Dies umfasst z.B. die Anpassung der waldbaulichen Planung in zahlreichen Beständen, die Neuerstellung der Wirtschaftskarte, größere Flächenänderungen, Naturkatastrophen oder Schädlingskalamitäten oder wesentliche Änderung der Bedürfnisse der Körperschaft. Hierfür gilt Nr. 5 dieser Richtlinien entsprechend.
Die überarbeitete Planung wird durch die untere Forstbehörde für den Rest der regulären Laufzeit (bei Wiederholungsinventuren für zehn Jahre) für verbindlich erklärt, nachdem die abschließende Stellungnahme der Körperschaft eingeholt wurde (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KWaldV). Beträgt die Restlaufzeit des Operates weniger als fünf Jahre, ist eine vorzeitige Erneuerung (vgl. Buchst. d) in Erwägung zu ziehen.
d)
Vorzeitige Erneuerung des Operates
Falls Änderungen in der Planung erforderlich werden, die nicht mehr im Rahmen einer Zwischenrevision bewältigt werden können, ist das Operat vorzeitig zu erneuern. Hierfür gilt das Verfahren nach §§ 2, 3 KWaldV. Hierfür gilt Nr. 5 dieser Richtlinien entsprechend.