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Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
6.
Anrechnung und Vererbbarkeit der monatlichen besonderen Zuwendung
Die monatliche besondere Zuwendung bleibt als Einkommen bei anderen Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt (§ 16 Abs. 4 StrRehaG). Sie ist außerdem unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar (§ 17a Abs. 5 StrRehaG). Damit erlischt der Anspruch bei Versterben des Berechtigten.