Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
2.
Besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage
(1) Berechtigte sind in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr monatliches Einkommen
bei alleinstehenden Berechtigten das Dreifache,
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten das Vierfache
des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht übersteigt.
(2) Der maßgebende Eckregelsatz nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 SGB XII wird von den Landesregierungen jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Nach der Verordnung zur Ausführung sozialhilferechtlicher Vorschriften (AVSV) beträgt er in Bayern zum 1. Juli 2007 347 €. Damit beträgt die Einkommensgrenze ab dem 1. Juli 2007 für
den alleinstehenden Berechtigten 1.041 € bzw.
den verheirateten bzw. in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten 1.388 €.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen veröffentlicht den jeweils maßgebenden Eckregelsatz im Internet unter http://www.stmas.bayern.de/Sozial/sozialhilfe/saetze.htm.
(3) Für die Beurteilung, ob Berechtigte in Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, können die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87) herangezogen werden. Danach liegt eine eheähnliche Gemeinschaft nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Beziehungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Entstehungsgemeinschaft). Die Merkmale hierfür lassen sich nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Die Meldebescheinigung des Partners ist zur Klärung der Lebensgemeinschaft mit heranzuziehen.

2.1

Ermittlung des Einkommens
(1) Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII zu ermitteln. Danach gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommenssteuergesetzes (EStG) gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen.
(2) Zu berücksichtigende Einkünfte in Geld sind z.B.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Arbeitslosengeld I und II nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
(3) Zu den zu berücksichtigenden Einkünften gehören auch alle nicht in Geld bestehende Dienst- und Naturalleistungen (Kost, Wohnung und sonstige Sachbezüge). Derartige Sachbezüge sind mit den auf Grund § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialversicherung zuletzt festgesetzten Werten der Sachbezüge anzusetzen. Sind solche Werte nicht festgesetzt, sind die Sachbezüge mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen.
(4) Der Einkommensansatz geht zunächst vom Bruttoprinzip aus. D. h., von dem ermittelten Bruttoeinkommen sind die in § 82 Abs. 2 SGB XII bestimmten Beträge abzusetzen. Das sind
die auf das Einkommen entrichteten Steuern,
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung),
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten,
das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts im Sinne des § 43 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten).
(5) Das Einkommen und die absetzbaren Ausgaben sind nachzuweisen. Nicht nachgewiesene Ausgaben sind glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, § 294 Abs. 1 ZPO).

2.2

Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen unberücksichtigt (§ 17a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StrRehaG). Hierzu zählen:
Renten der Rentenversicherung wegen Alters, wegen Todes (insbesondere Witwen- und Witwerrenten) oder verminderter Erwerbsfähigkeit (Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, übergangsweise noch Berufsunfähigkeitsrenten, Erwerbsunfähigkeitsrenten),
Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Renten wegen Erwerbsminderung der Alterssicherung der Landwirte,
Verletzten- und Hinterbliebenenrente der Unfallversicherung,
Ruhegehalt einschließlich Hinterbliebenenversorgung und Unfallruhegehalt aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten,
Renten (Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Renten wegen Erwerbsminderung) der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen,
Renten (Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Renten wegen Erwerbsminderung), die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (Betriebsrenten),
Beschädigten- sowie Berufsschadensausgleichsrenten nach dem BVG einschließlich der entsprechenden Hinterbliebenenrenten und
Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten.
Zu den sonstigen privaten Versorgungsrenten zählen auch laufend zu zahlende Versorgungsansprüche (z.B. Leibgedinge, Veräußerungsrenten) aus der Übergabe bzw. der Veräußerung von Vermögenswerten (z.B. landwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen) mit Erreichen des Rentenalters. Zweckgebundene Abfindungen des Arbeitgebers, die zum Ausgleich von Abschlägen in der gesetzlichen Altersrente auf Grund tariflicher Ansprüche gezahlt werden, zählen nicht zum berücksichtigenden Einkommen, da die Abfindung zur Erhöhung der späteren Rente dient, die ihrerseits anrechnungsfrei ist.
(2) Kein Einkommen kraft der gesetzlichen Regelung in § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind ohne Einschränkungen alle Leistungen, die ihre direkte Rechtsgrundlage im SGB XII haben. Dies sind
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII),
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit (§§ 41 bis 46 SGB XII),
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52 SGB XII),
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII),
Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66 SGB XII),
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69 SGB XII) und
Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74 SGB XII), wie z.B. Altenhilfe oder Blindengeld.
(3) Nicht zum Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehören auch die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen (z.B. Kriegsgefangenschaftsopfer, Wehrdienstopfer, Grenzdienstopfer, Zivildienstopfer, Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte usw.). Dies gilt ebenso für die Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, oder für Leistungen, die kraft ausdrücklicher Vorschrift in anderen Gesetzen nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind, wie z.B. bestimmte Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz.
(4) Da nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz2 StrRehaG nur das Einkommen des Berechtigten bei der Prüfung der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen ist, bleiben auch alle Einkünfte des Ehegatten bzw. Lebenspartners außer Betracht. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird (§ 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Es zählt daher nicht als Einkommen des Berechtigten für die monatliche besondere Zuwendung. Auch ein an den Berechtigten von einem Dritten für ein Kind gezahlter Kindesunterhalt ist kein Einkommen des Berechtigten, da das Kind Inhaber des Unterhaltsanspruches ist und dem alleinerziehenden Elternteil nur die Vertretung des Kindes bzw. dessen Personen- und Vermögenssorge obliegt (vgl. § 1626 BGB).

2.3

Berechnung der Einkünfte
Die Berechnung der zu berücksichtigenden Einkünfte sowie der absetzbaren Ausgaben richtet sich nach den Regelungen in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl I S. 818) – nachfolgend „VO zu § 82 SGB XII “.

2.3.1

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Dies gilt auch für eine Arbeit, die in einer Familiengemeinschaft von einem Familienangehörigen des Betriebsinhabers gegen eine Vergütung geleistet wird (siehe § 19 EStG).
(2) Bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (siehe Berechnungsschema – Anlage 10) ist von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen, von denen die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen Ausgaben, wie die notwendigen Aufwendungen für Arbeitsmittel, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften sowie für Mehraufwendungen infolge der Führung eines doppelten Haushalts abzuziehen sind. Derartige Ausgaben sind jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Bezieher des Einkommens getragen werden. Wegen der Höhe der abzuziehenden Ausgaben wird auf die Regelungen in § 3 Abs. 5 bis 7 VO zu § 82 SGB XII verwiesen.
(3) Einmalige Einnahmen (z.B. Weihnachtsgratifikationen oder sonstige Sonderzuwendungen) sind von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen. Sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen (z.B. 2.400 € Weihnachtsgratifikation zum 1. Dezember 2007 sind monatlich mit 200 € vom 1. Dezember 2007 bis Ende November 2008 anzusetzen). Diese Regelung gilt auch, wenn der Berechtigte im Folgejahr wegen Eintritts einer Arbeitslosigkeit Lohnersatzleistungen erhält oder im Folgejahr ein Wechsel von nichtselbstständiger Arbeit zu einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt. Abfindungen im Rahmen einer betriebsbedingten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind auf den Zeitraum aufzuteilen, für den sie gewährt werden (z.B.: Bei einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit werden anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung zehn Monatsgehälter als Abfindung gewährt. Dieser Betrag ist auf die nächsten zehn Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuteilen). Zweckgebundene Zuschläge, wie z.B. Verpflegungs- und Fahrtkostenpauschalen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Bis zur Höhe dieser Zuschläge können die hierfür zu berücksichtigenden Werbungskostenausgaben dann nicht von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
(4) Monatlich stark schwankende Einkünfte sind mit dem monatlichen Durchschnitt des Berechnungsjahres anzusetzen. Da in solchen Fällen das tatsächlich erzielte Einkommen erst nach Ablauf des gesamten Jahres festgestellt werden kann, ist der jeweilige Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt zu stellen, dass die zu berücksichtigenden Einkünfte die maßgebende Einkommensgrenze nach § 17a Abs. 2 StrRehaG nicht überschreiten.

2.3.2

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind alle Einkünfte, die aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung gewonnen werden (siehe § 13 EStG). Der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus (in der Hofstelle) bleibt unberücksichtigt. Die Einkünfte sind für das Jahr zu berechnen, für das eine Leistungsgewährung nach § 17a StrRehaG beantragt wird.
(2) Die Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist entsprechend den Regelungen in § 4 Abs. 3 bis 5 VO zu § 82 SGB XII vorzunehmen. Wird der Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nicht zur Einkommensteuer veranlagt oder im Rahmen der Veranlagung der Gewinn auf Grund von Durchschnittssätzen ermittelt, können die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von den Regelungen in § 4 der VO zu § 82 SGB XII mit dem Berechnungsschema in Anlage 12 auch nach § 7 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl I S. 850), aufgehoben durch Art. 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl I S. 1323), berechnet werden (siehe § 5 Abs. 1 VO zu § 82 SGB XII). Hiervon ist abzusehen, wenn die hiernach berechneten Einkünfte im Einzelfall nicht den besonderen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten entsprechen.

2.3.3

Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit
(1) Einkünfte aus Gewerbetrieb sind alle Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen einschließlich der Gewinnanteile von Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (siehe § 15 EStG). Ein Gewerbebetrieb liegt insbesondere dann vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
(2) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (siehe § 18 EStG) sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hierzu gehören z.B. die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer. Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
(3) Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbstständiger Arbeit sind nach den Regelungen in § 4 Abs. 3 bis 5 VO zu § 82 SGB XII zu berechnen (siehe Berechnungsschema – Anlage 11). Hierbei sind die Einkünfte für das Jahr zu berechnen, in dem der Bedarfszeitraum liegt (Zeitraum für den die Gewährung der besonderen monatlichen Zuwendung beantragt wird). Da der vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für den Gewerbebetrieb oder die selbstständige Arbeit ermittelte Gewinn in der Regel erst in den Folgejahren festgestellt wird, sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit für den Zeitraum der Beantragung der besonderen monatlichen Zuwendung zunächst auf der Grundlage früherer Betriebsergebnisse aus der Gegenüberstellung der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und geleisteten notwendigen Ausgaben sowie der im Rahmen des Betriebes im Berechnungsjahr noch zu erwartenden Einnahmen und notwendigen Ausgaben zu berechnen. Die so ermittelten Jahreseinkünfte sind auf zwölf Monate aufzuteilen.
(4) Da eine endgültige Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbstständiger Arbeit für den Zeitraum der Beantragung der besonderen monatlichen Zuwendung erst nach Vorliegen des jeweiligen Einkommensteuerbescheides vorgenommen werden kann, ist die laufende Leistung jeweils unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass sich nach der tatsächlichen Gewinnermittlung durch das Finanzamt keine höheren, einen Leistungsausschluss begründeten Einkünfte berechnen. Die genaue Ermittlung der Einkünfte ist dann jeweils nachträglich nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für den Zeitraum der Leistungsgewährung vorzunehmen. Zu beachten ist hierbei, dass Absetzungen des Finanzamtes für Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter nach den §§ 7, 7b und 7e EStG, den Vorschriften des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl I S. 173), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), den §§ 76, 77 und 78 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl I S. 717), zuletzt geändert durch Art. 1 a des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3150) sowie der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1974 (BGBl I S. 1896) dem festgestellten Gewinn wieder hinzuzurechnen sind.
(5) Werden Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder einer nichtselbstständigen Arbeit nur während eines Teils des Jahres erzielt, so sind die Einkünfte hieraus nur für diesen Zeitraum zu berechnen und auf die entsprechenden Monate aufzuteilen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Saisonbetrieben und andere ihrer Natur nach auf einen Teil des Jahres beschränkte Einkünfte, wenn die Einkünfte den Hauptbestandteil des Einkommens bilden (siehe § 11 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII).

2.3.4

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, beweglichen Betriebsvermögen sowie aus der Überlassung von Rechten, wie z.B. Urheberrechten (siehe § 21 EStG).
(2) Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist der Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben anzusetzen. Hierzu gehören z.B. Schuldzinsen und dauernde Lasten, Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, der Erhaltungsaufwand und sonstige Aufwendungen, die mit der Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes verbunden sind. Wegen der näheren Einzelheiten der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wird auf die Regelungen in § 7 Abs. 2 bis 6 VO zu § 82 SGB XII verwiesen (siehe auch Berechnungsschema – Anlage 13).
(3) Der Nutzungswert einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder einer dem Berechtigten unentgeltlich überlassenen Wohnung zählt seit Inkrafttreten des Wohneigentumsförderungsgesetzes (WohneigFG) vom 15. Mai 1986 (BGBl I S. 730) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 nicht mehr als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er ist daher bei der Prüfung der Einkommensgrenze nach § 17a Abs. 2 StrRehaG nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist daher nur auf die vermietete Fläche abzustellen. Von den Mieteinnahmen sind nur die auf die vermietete Fläche entfallenden Werbungskosten abzusetzen. Hierbei ist das Verhältnis der selbst genutzten Wohnfläche zur vermieteten Fläche zugrunde zu legen.

2.3.5

Einkünfte aus Kapitalvermögen
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören Zinseinkünfte aus Spareinlagen, in Wertpapieren verbrieften Forderungen, aus Hypotheken und Grundschulden, Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (z.B. aus Lebensversicherungsverträgen), Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien bzw. Anteilsrechten, Veräußerungserlöse von Anteilen an einer Körperschaft, der Gewinn bei Termingeschäften oder aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung oder von sonstigen Kapitalforderungen (siehe § 20 EStG).
(2) Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind mit den Jahresroheinnahmen, vermindert um die Kapitalertragssteuer sowie um die mit der Erzielung der Einkünfte verbundenen notwendigen Ausgaben anzusetzen. Da die genauen Einkünfte in der Regel erst nach Ablauf des Jahres bekannt werden, sind die Einkünfte zunächst auf der Grundlage der im Vorjahr erzielten Einkünfte unter Berücksichtigung der im Jahr der Leistungsgewährung bereits eingetretenen und noch zu erwartenden Veränderungen zu errechnen. In den Fällen der Gewährung einer gekürzten monatlichen besonderen Zuwendung oder bei einem nur knappen Unterschreiten der Einkommensgrenze nach § 17a Abs. 2 StrRehaG ist nach Jahresablauf nachträglich die genaue Berechnung vorzunehmen (siehe § 6 Abs. 2 und 3 VO zu § 82 SGB XII). Der zwölfte Teil der Jahreseinkünfte aus Kapitalvermögen ist als monatliches Einkommen anzusetzen.

2.4

Vom Einkommen absetzbare Ausgaben
(1) Von der Summe der Einkünfte sind die in § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB XII bezeichneten Ausgaben abzusetzen, soweit sie nicht bereits bei den einzelnen Einkunftsarten abgezogen wurden (siehe § 12 VO zu § 82 SGB XII). Dies sind die auf das Einkommen entrichteten Steuern, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung und die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind (z.B. Beiträge der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, Beiträge einer Haftpflicht-, Hausrat-, Feuer-, Unfall- und Lebensversicherung sowie einer Sterbeversicherung, Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge). Nicht abgesetzt werden können die Beiträge zu einer Rechtsschutzversicherung, weil hier auch das Instrument der Prozesskostenhilfe zur Verfügung steht.
(2) Direkt bei der jeweiligen Einkommensart sind die sogenannten Werbungskosten abzusetzen, soweit sie mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (siehe § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Dies sind z.B. Schuldzinsen (nicht Tilgungsbeiträge) oder öffentliche Abgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Beiträge zu Berufsverbänden oder Gewerkschaften, Aufwendungen für Arbeitsmittel oder zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Ausgaben für Kinderbetreuung während der Arbeitszeit können vom Einkommen abgesetzt werden, sofern die Kinderbetreuung zur Erzielung zum Lebensunterhalt notwendiger Arbeitseinkünfte erforderlich ist (z.B. bei einem alleinerziehenden Elternteil). Der Beitrag einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann nur abgesetzt werden, wenn das Kraftfahrzeug für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte notwendig ist, das heißt, ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder seine Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar ist (z.B. ungünstige Verkehrsanbindung, körperliche Behinderung).
(3) Werden in Ehegattenfällen oder bei bestehenden Lebenspartnerschaften vor der Leistungsgewährung nach § 17a StrRehaG bestehende notwendige gemeinsame Versicherungen auf den Berechtigten als alleinigen Versicherungsnehmer umgestellt oder notwendige Kinderbetreuungskosten für gemeinsame Kinder ausschließlich vom Berechtigten nach § 17a StrRehaG übernommen, können Ausgaben hierfür nur abgezogen werden, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach auch auf den Berechtigten entfallen. Andernfalls können nur die Hälfte dieser Kosten als abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB XII anerkannt werden, sofern eine genaue Ermittlung des auf den Berechtigten entfallenden Versicherungsbeitrages nicht möglich ist.
(4) Entrichtete Steuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) können nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII vom Einkommen nur abgezogen werden, wenn sie tatsächlich auf Dauer entrichtet worden sind und auf den Berechtigten entfallen. In den Fällen der Zahlung einer gekürzten Leistung nach § 17a Abs. 3 StrRehaG sowie in Fällen, in denen das anzusetzende monatliche Einkommen nur geringfügig unter der maßgebenden Einkommensgrenze des § 17a Abs. 2 StrRehaG liegt, ist eine Prüfung der tatsächlich auf das Einkommen des Berechtigten entfallenden und zu entrichtenden Steuer unerlässlich. Hierzu ist der Einkommensteuerbescheid für den jeweiligen Berechnungszeitraum einzufordern. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die gesamte zu entrichtende Steuer (also einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) nach dem Verhältnis des von jedem Ehegatten zu versteuernden Einkommens zum gesamten zu versteuernden Einkommen auf die Ehegatten aufzuteilen und auf die zwölf Monate für den Veranlagungszeitraum zu verteilen. Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten oder auch zwischen den Ehegatten ist nicht vorzunehmen (siehe § 10 VO zu § 82 SGB XII). Eine solche Verfahrensweise ist insbesondere dann angebracht, wenn die Ehegatten die Steuerklasse III für den Nichtberechtigten und die Steuerklasse V für den Berechtigten wählen, um durch einen hohen monatlichen Steuerabzug unter die Einkommensgrenze des § 17a Abs. 2 StrRehaG zu fallen. Auf den Berechtigten entfallende Steuererstattungen sind seinem Einkommen wieder hinzuzurechnen.