Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
3.
Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung
(1) Die besondere Zuwendung wird grundsätzlich monatlich in Höhe von 250 € gewährt, sofern die zu berücksichtigenden Nettoeinkünfte die maßgebliche Einkommensgrenze nach Nr. 2 nicht übersteigen (§ 17a Abs. 1 Satz 2 StrRehaG).
(2) Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen Zuwendung, erhält der Berechtigte die monatliche besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages (§ 17a Abs. 3 StrRehaG).
Beispiel:
Nettoeinkommen eines Alleinstehenden
1.141 €
Dreifacher Eckregelsatz
1.041 €
Übersteigender Betrag
100 €
Monatliche besondere Zuwendung
250 €
Abzüglich des den dreifachen Eckregelsatz übersteigenden Betrages
100 €
= Auszahlungsbetrag der besonderen Zuwendung
150 €
(3) Erfüllen beide Ehegatten oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung (berechtigte Personen nach § 17 Abs. 1 StrRehaG) ist jedem der Ehegatten oder Lebenspartner eine eigene besondere Zuwendung nach ihren Einkommensverhältnissen zu gewähren. Hierbei gilt jeweils der vierfache Eckregelsatz als Einkommensgrenze.