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ZustBek-UV
Text gilt ab: 01.06.2022

2. Umfang der Beschäftigungsbefugnis

Die Beschäftigungsbefugnis umfasst vorbehaltlich der Nrn. 3.1 bis 3.7 alle von der Begründung bis zur Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses notwendigen Maßnahmen, insbesondere

2.1 

die Einstellung einschließlich der Entscheidung über die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung und förderlicher Tätigkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 bis 4 TV-L,

2.2 

die Feststellung der Eingruppierung,

2.3 

die vorübergehende sowie die dauerhafte Übertragung höherwertiger Tätigkeiten,

2.4 

die Höhergruppierung,

2.5 

die Gewährung von Zulagen, auch nach § 16 Abs. 5 TV-L,

2.6 

die Regelung der individuellen Arbeitszeit einschließlich der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung,

2.7 

die Verlängerung und Entfristung befristeter Arbeitsverhältnisse,

2.8 

die Abordnung und Versetzung über den eigenen Dienstbereich hinaus zu anderen Behörden des Freistaates Bayern, sofern die aufnehmende Behörde damit einverstanden ist,

2.9 

die Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

2.10 

die Bewilligung von Elternzeit, Urlaub, Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung sowie sonstiger Freistellungen,

2.11 

nebentätigkeitsbezogene Maßnahmen,

2.12 

die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken,

2.13 

das Recht, Arbeitsjubilare für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen,

2.14 

die Beantragung von Förderleistungen nach dem SGB IX, die Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen nach § 158 SGB IX und die Mehrfachanrechnung nach § 159 SGB IX.