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ZustBek-UV
Text gilt ab: 01.06.2022

4. Verweis auf beamtenrechtliche Zuständigkeitsregelungen

Die §§ 5 und 12 bis 14 der Verordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (ZustV-UM) gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.