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ZustBek-UV
Text gilt ab: 01.06.2022

3. Einschränkung der Beschäftigungsbefugnis

3.1 

Für die Leiterinnen und Leiter der dem StMUV unmittelbar nachgeordneten Behörden wird die Beschäftigungsbefugnis durch das StMUV wahrgenommen.

3.2 

Für die Erteilung von Gewährleistungsbescheiden gemäß § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist das StMUV zuständig.

3.3 

Für den Abschluss außertariflicher Beschäftigungsverhältnisse mit einer Dotierung, die oberhalb des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 15 liegt, ist die vorherige Zustimmung des StMUV einzuholen.

3.4 

Soweit die Gewährung von Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L (Nr. 2.5) nicht ohnehin der Zustimmung des StMUV nach Nr. 3.5 Satz 1 bedarf, ist sie in jedem Einzelfall vorher mit dem StMUV abzustimmen.

3.5 

1Bei Tarifbeschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 ist für Maßnahmen nach Nr. 2.1 bis 2.9 die vorherige Zustimmung des StMUV einzuholen; ausgenommen sind Beschäftigte des Landesamts für Umwelt, des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen. 2Für Tarifbeschäftigte ab der Entgeltgruppe 13 der Regierungen und der Landratsämter sowie der Wasserwirtschaftsämter erteilt das StMUV die Zustimmung nach Satz 1 allgemein für folgende Maßnahmen:
die Entscheidung über Anrechnungen nach Nr. 2.1,
die Feststellung der Eingruppierung nach Nr. 2.2,
die Regelung der individuellen Arbeitszeit nach Nr. 2.6,
die Abordnung und Versetzung nach Nr. 2.8,
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Nr. 2.9.
3Bei Beschäftigten nach Satz 1 sind zum Zeitpunkt der Einstellung die Bewerbungsunterlagen, der Personalbogen, der Arbeitsvertrag und die Feststellung der Entgeltgruppe in digitaler Form dem StMUV zu übermitteln; von Maßnahmen nach Nr. 2.3, 2.4, 2.6 (nur Teilzeitbeschäftigung), 2.7, 2.8, 2.9 und 2.10 (nur Elternzeit und Sonderurlaub) sowie von Namensänderungen ist das StMUV in digitaler Form zu unterrichten.

3.6 

1Für die Einstellung von Tierärztinnen und Tierärzten bei den Landratsämtern gilt Nr. 2.1 mit der Einschränkung, dass die Stellenausschreibung durch das StMUV erfolgt. 2Das StMUV kann seine Befugnis im Einzelfall auf die zuständige Regierung übertragen. 3Nr. 3.5 bleibt unberührt.

3.7 

1Bei Tarifbeschäftigten der Wasserwirtschaftsämter ist für Maßnahmen nach Nr. 2 die Zustimmung der zuständigen Regierung erforderlich. 2Nr. 3.5 bleibt unberührt. 3Die zuständige Regierung kann die Zustimmung für einzelne Tatbestände (mit Ausnahme der Gewährung von Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L) beziehungsweise Entgeltgruppenbereiche allgemein erteilen, soweit die Wasserwirtschaftsämter unter Berücksichtigung ihrer Personal- und Stellenausstattung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben in der Lage sind.