Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
82.
Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung

82.1.1

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes betätigt hat, so entscheidet die Pensionsbehörde darüber, ob ein Untersuchungsverfahren einzuleiten ist.

82.1.2

1Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, so ist die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. 2In diesem Falle oder wenn bereits ein Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde anhängig ist, ist das Untersuchungsverfahren erst dann einzuleiten oder weiterzuführen, wenn die Sachaufklärung auch ohne Strafverfahren gesichert ist.

82.2

1Ist der Verlust der Versorgung bereits auf Grund der Regelungen des Art. 80 Abs. 1 oder 2 eingetreten, bedarf es keiner besonderen Entscheidung der Pensionsbehörde mehr. 2Demgegenüber entfalten vorläufige Maßnahmen gemäß Art. 80 Abs. 3 keine Sperrwirkung.