Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
9.
Festsetzung, Zuständigkeit

9.1.1

1Über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit entscheidet die Pensionsbehörde grundsätzlich bei Eintritt des Versorgungsfalls. 2Dabei ist zu unterscheiden,
ob die Zeiten von Amts wegen anzurechnen sind (Art. 14, 16, 17 und 22 Sätze 1 und 2) oder angerechnet werden sollen (Art. 18) oder
ob die Zeiten im Rahmen einer Ermessensentscheidung angerechnet werden können (Art. 19, 20, 22 Sätze 3 bis 5 – sog. Kannvordienstzeiten – sowie Art. 23 Abs. 2).

9.1.2

1Über die Berücksichtigung von Dienstzeiten ist grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden; ein Antrag der Versorgungsberechtigten ist nicht erforderlich. 2Liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von Kannvordienstzeiten vor, dürfen diese frühestens mit Wirkung vom Beginn des Monats an berücksichtigt werden, in dem die Pensionsbehörde Kenntnis erlangt. 3Nachweise, die innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Ruhestands vorgelegt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt vorgelegt. 4Im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehalts ist ein Vorbehalt im Hinblick auf Art. 24 Abs. 4 aufzunehmen, soweit Zeiten nach Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 berücksichtigt werden und darauf entfallende sonstige nicht von Art. 85 erfasste Versorgungsleistungen noch nicht zustehen.

9.1.3

Für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines verstorbenen Beamten oder einer verstorbenen Beamtin bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung gilt Nr. 9.1.2 entsprechend.

9.2

Für den staatlichen Bereich ist die Pensionsbehörde in der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) des Freistaates Bayern in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

9.3

1Versorgungsbezüge auf Grund von Kannvorschriften (beispielsweise nach Art. 29, 39 Abs. 2 Satz 2, Art. 42) sind nur auf Antrag zu bewilligen. 2Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung ab Beginn des Antragsmonats ausgesprochen werden. 3Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder dem Tod des früheren Beamten oder der früheren Beamtin gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.

9.4 Vorwegentscheidungen über Kannvordienstzeiten

9.4.1

1Im Interesse des Dienstherrn oder des Beamten oder der Beamtin soll bereits zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis im Rahmen einer Vorwegentscheidung von der Einstellungsbehörde (bei Beamten und Beamtinnen des Staates im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde) über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten entschieden werden. 2Dies gilt insbesondere für Zeiten nach Art. 19 Nr. 3 Buchst. a und Art. 22 Sätze 3 und 4. 3Nr. 9.1.2 Satz 4 gilt entsprechend.

9.4.2

1Im Rahmen des Art. 23 Abs. 2 soll grundsätzlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit von der personalverwaltenden Stelle eine Vorwegentscheidung getroffen werden, ob der Beamte oder die Beamtin in einem Gebiet verwendet wurde, in dem er oder sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war und wie lang er oder sie sich tatsächlich dort aufgehalten hat. 2Bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist hierfür grundsätzlich kein Einvernehmen mit der Pensionsbehörde erforderlich. 3Im Rahmen der Vorwegentscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die endgültige Entscheidung über die Doppelberücksichtigung im Hinblick auf die Günstigkeitsregel in Art. 23 Abs. 3 bei der Festsetzung des Ruhegehalts durch die Pensionsbehörde erfolgt.

9.4.3

In Vorwegentscheidungen ist ein Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage aufzunehmen.

9.5

1Entscheidungen haben in der Regel grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für eine unbestimmte Zahl von Fällen bindende Festlegungen treffen. 2Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass

9.5.1

eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präjudizielle Bedeutung haben kann, soweit keine Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift vorliegt,

9.5.2

von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll oder

9.5.3

ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen ist und eine Verwaltungsvorschrift hierzu nicht vorliegt.