Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
66.
Schadensausgleich

66.0

1 Art. 66 regelt den Ersatz von Einsatz- und Vermögensschäden bei besonderen Auslandsverwendungen. 2Ausgeglichen werden soll der Schaden, der entsteht, weil z.B. Lebens- und Unfallversicherungen im Fall von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen Leistungen ausschließen und damit die private Vorsorge im Todesfall gegenüber den im Vertrag genannten begünstigten Personen (z.B. nicht versorgungsberechtigte Lebensgefährten bei „wilder Ehe “) nicht zum Tragen kommt.
3Ansprüche auf den Schadensausgleich können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1).

66.1.1

Ein Dienstunfall im Sinn des Art. 46 oder 64 muss nicht vorliegen; das schädigende Ereignis muss auch nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung stehen.

66.1.2

1Schadensausgleich ist kein Schadensersatz, d.h. keine volle Restitution. 2Immaterielle Schäden sind ausgeschlossen. 3Der Ausgleich soll materielle Verluste, die der Beamte oder die Beamtin allein auf Grund der besonderen Verhältnisse am Einsatzort erlitten hat, in angemessenem Umfang entschädigen. 4Die Angemessenheit beurteilt sich nach folgenden Maßstäben:

66.1.2.1

1Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, eine ihm oder ihr zumutbare Vorsorge zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. 2Hierzu zählt insbesondere der Abschluss von privaten Versicherungsverträgen oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes vorhandener Verträge auf den Auslandseinsatz. 3Ersatzleistungen werden nur gewährt, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen oder zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. 4Die Beweislast der Unmöglichkeit einer Ausweitung des Versicherungsschutzes oder der Unzumutbarkeit trägt der Beamte oder die Beamtin. 5Prämienerhöhungen bzw. Risikozuschläge sind mit der Auslandsbesoldung abgegolten.

66.1.2.2

1Ein Ausgleich wird nur gewährt, soweit der Beamte oder die Beamtin den Schaden nicht nach anderen Vorschriften (z.B. Art. 45 Abs. 4 Satz 2) oder auf andere Weise (z.B. Versicherung, Schadensersatz gegen Dritte) ersetzt erhalten kann oder hätte erhalten können. 2Im Falle eines Ersatzanspruchs gegen Dritte ist ein Ausgleich nur zu leisten, wenn dieser Ersatzanspruch nicht realisierbar erscheint, weil etwa die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering sind oder der Beamte oder die Beamtin durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet würde. 3In diesem Fall ist der Beamte oder die Beamtin jedoch verpflichtet, seine oder ihre Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit diese nicht bereits auf Grund gesetzlicher Vorschriften übergehen.

66.1.2.3

1Vermögensschäden, die dem Beamten oder der Beamtin oder seinen oder ihren Hinterbliebenen entstehen, weil einzelne Versicherungsunternehmen unter Berufung auf die sog. „Kriegsklausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen zu Recht verweigern, sind in angemessenem Umfang auszugleichen. 2Zu den in Betracht kommenden Versicherungen zählen auch Lebens- und Unfallversicherungsverträge, die üblicherweise zur Absicherung der Finanzierung von Wohneigentum oder zur Alterssicherung abgeschlossen werden. 3Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich grundsätzlich an einem nach Anschauung des täglichen Lebens allgemein üblichen Versicherungsschutz, wobei jedoch die persönlichen Lebensverhältnisse und sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind; sie kann auch hinter den Versicherungsleistungen zurückbleiben, die ohne Ausschluss zugestanden hätten, wenn diese unangemessen hoch erscheinen.

66.1.2.4

Laufende oder einmalige Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf Geldleistungen nach dieser Vorschrift anzurechnen.

66.1.2.5

1Schadensausgleich wird nicht gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. 2Hat der Beamte oder die Beamtin den Schadenseintritt sonst zu vertreten oder ist er oder sie seiner oder ihrer Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, ist dies bei der Höhe des Schadensausgleichs zu berücksichtigen. 3Dies kann im Einzelfall bis zum Ausschluss eines Schadensausgleichs führen. 4Vertretbarkeit und Zurechenbarkeit richten sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.

66.1.2.6

Im Falle der Beschädigung einer Sache orientiert sich der Schadensausgleich an der Erstattung von Sachschäden in sinngemäßer Anwendung des Abschnitts 12 VV-BeamtR.

66.1.3

Im Interesse der Beweissicherung soll die Schadensanzeige unverzüglich erfolgen; im Übrigen gilt Art. 47.

66.1.4.1

1Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden wird nur geleistet, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit den besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen am ausländischen Dienstort entstanden und nicht dem persönlichen Risikobereich des Beamten oder der Beamtin zuzurechnen sind. 2Verhältnisse, die vom Inland wesentlich abweichen, ergeben sich nicht bereits durch die Besonderheiten einer ungewohnten Umgebung (z.B. schlechte Straßenqualität, allgemein erhöhte Kriminalität) oder ähnliche abstrakte Gefährdungslagen. 3Erforderlich sind vielmehr besondere Verhältnisse und Umstände der im Gesetz genannten Art, aus denen sich eine konkrete Risikoerhöhung ergibt.

66.1.4.2

Ein Schadensausgleich wird auch gewährt bei einem Angriff gegen deutsche Amtsträger im Ausland.

66.2.1

Ein Schadensausgleich an Hinterbliebene kommt nur in Betracht, soweit nicht bereits der verstorbene Beamte oder die verstorbene Beamtin selbst einen Schadensausgleich erhalten hat (vgl. Art. 64 Abs. 4).

66.2.2

1Voraussetzung ist, dass der Beamte oder die Beamtin an den Folgen des Ereignisses gestorben ist, das auch den Sach- oder Vermögensschaden ausgelöst hat. 2Keinen Schadensausgleich erhalten deshalb die Hinterbliebenen, wenn dem Beamten oder der Beamtin zwar ein Schaden entstanden ist, er oder sie jedoch nicht an den Folgen des schadensauslösenden Ereignisses, sondern aus einem anderen Anlass gestorben ist.

66.2.3

1Der Schadensausgleich steht den Hinterbliebenen jeweils gemeinsam zu. 2Die Nrn. 62.2.2 bis 62.2.4 gelten entsprechend.