Inhalt

BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
68.
Bezüge bei Verschollenheit

68.0

Die Vorschrift regelt den Anspruch auf Besoldung und Versorgung verschollener Beamter oder Beamtinnen, Ruhestandsbeamter oder Ruhestandsbeamtinnen und sonstiger Versorgungsberechtigter bis zur endgültigen Feststellung des Todes.

68.1.1

1Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er oder sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem oder ihrem Fortleben begründet werden. 2Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (vgl. § 1 Verschollenheitsgesetz – VerschG).

68.1.2

Die Feststellung, dass das Ableben des oder der Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, soll in der Regel erst getroffen werden, wenn seit dem Tage, an dem er oder sie nach der letzten Nachricht von ihm oder ihr oder über ihn oder sie noch gelebt hat, sechs Monate vergangen sind.

68.2.1

1Für die Festsetzung der Verschollenenbezüge gilt der Versorgungsfall als mit dem Tage eingetreten, der auf den Tag folgt, an dem der oder die Verschollene nach der letzten Nachricht von ihm oder ihr oder über ihn oder ihr noch gelebt hat (mutmaßlicher Todestag). 2Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Bezüge maßgebend. 3Zu den Bezügen bei Verschollenheit zählt nicht das Sterbegeld. 4Die Zahlung der Verschollenenbezüge erfolgt bis zur gerichtlichen Todeserklärung.

68.2.2

Zu den Kindern, die im Falle des Todes des Verschollenen Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, rechnet nicht ein Kind, das mehr als 300 Tage (vgl. § 1593 BGB) nach dem mutmaßlichen Todestag des Verschollenen geboren worden ist.

68.5.1

1Mit der Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit oder der Ausstellung einer Sterbeurkunde tritt der Versorgungsfall zu dem festgestellten Todeszeitpunkt ein. 2Ist in der Todeserklärung oder der Sterbeurkunde des Verschollenen nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes (vgl. Nr. 14.1.2). 3Zu der neu festzusetzenden Hinterbliebenenversorgung gehört auch das Sterbegeld.

68.5.2

1Die Neufestsetzung erfolgt nur mit Wirkung für den Zeitraum nach der Todeserklärung oder nach Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung. 2Die bisher gezahlten Verschollenenbezüge werden grundsätzlich nicht überrechnet.