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BayVV-Versorgung
Text gilt ab: 01.01.2011
Fassung: 20.09.2012
32.
Bezüge für den Sterbemonat

32.0

1Die Vorschrift bestimmt, dass die Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert werden und dass noch nicht gezahlte Teile der Bezüge an die Ehegatten und Abkömmlinge gezahlt werden können. 2Die Bezüge für den Sterbemonat stehen in der Höhe zu, in der sie dem Beamten oder der Beamtin, dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin oder dem entlassenen Beamten oder der entlassenen Beamtin im Erlebensfalle selbst zugestanden hätten.

32.1

Abs. 1 erfasst die bereits gezahlten Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen der verstorbenen Beamten oder Beamtinnen, Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen sowie entlassenen Beamten oder Beamtinnen.

32.2 Nachzahlungen

32.2.1 Nachzahlung im Sinn des Abs. 2

1Nachzahlungen im Sinn des Abs. 2 (insbesondere Teilsonderzahlungen nach Art. 79 Abs. 2 BayBeamtVG oder Art. 87 Abs. 2 BayBesG) sind vorrangig an die überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge zu zahlen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass diese nicht erbberechtigt sind. 2Die Zahlung hat befreiende Wirkung; das Innenverhältnis zwischen den Erben und den überlebenden Ehegatten oder Abkömmlingen bleibt unberührt. 3Falls keine überlebenden Ehegatten oder Abkömmlinge vorhanden sind, gilt Nr. 32.2.2.

32.2.2 Sonstige Nachzahlungen

32.2.2.1

1Sonstige Nachzahlungen sind ausschließlich an die Erben zu leisten. 2Personen, die nach Aktenlage als Erben vermutet werden können, sind vom Nachzahlungsanspruch zu verständigen. 3Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem Zivilrecht (§§ 1922 ff. BGB). 4Fehlt es nach Aktenlage an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Erbvermutung, können Amtsermittlungen über noch unbekannte Personen unterbleiben.

32.2.2.2

1Handelt es sich bei den mutmaßlichen Erben um Hinterbliebene, so können an diese Nachzahlungen ohne Erbschein bis zu einem Betrag von 2.000 € geleistet werden, wenn sie ihre Erbeneigenschaft glaubhaft darlegen. 2Als Nachweis genügt in der Regel die Vorlage von Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder die Benachrichtigung des Nachlassgerichts über das Ergebnis der Erbenermittlung von Amts wegen (Art. 37 Abs. 2 AGGVG). 3Nachzahlungen an mutmaßliche Erben sind im Hinblick auf deren Erbberechtigung unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen.

32.2.2.3

Nachzahlungen ab einem Betrag von 2.000 € sind nur gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung (Erbschein) zu leisten, die den öffentlichen Glauben an deren Richtigkeit begründet (§ 2366 BGB).