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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 6
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Bewerber
1.
die in § 4 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen,
2.
die Meldefrist versäumt haben oder die in § 5 Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht innerhalb der Meldefrist erbringen, es sei denn, daß die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind (Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerbern schriftlich mitzuteilen, eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.