Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 5
Meldung zur Prüfung
(1) Der Zeitpunkt der Prüfung, die Meldefrist und Meldestelle werden vom Staatsministerium im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben.
(2) Der Meldung sind beizufügen
1.
ein Lebenslauf, der neben den notwendigen Personalangaben eine Darstellung der Schul- und Berufsausbildung enthält,
2.
ein Lichtbild,
3.
eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Zeugnisses über den Realschulabschluß bzw. des Nachweises über eine gleichwertige Schulbildung,
4.
Nachweis über Ausbildung und Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c,
5.
gegebenenfalls beglaubigte Abschriften der Zeugnisse über Lehramtsprüfungen,
6.
Nachweise über Art und Umfang der Vorbereitung auf die Prüfung, insbesondere Nachweise nach § 4 Abs. 2,
7.
bei Bewerbern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie bei Bewerbern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, die nicht im Schuldienst tätig sind, ein amtsärztliches Zeugnis aus dem hervorgeht, daß bei ihnen eine ansteckende Krankheit der Atmungsorgane nicht vorliegt; das Zeugnis darf nicht älter als ein halbes Jahr sein.