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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 3
Prüfungsausschuß
(1) Das Staatsministerium beruft an jedem Prüfungsort für jede Prüfung einen Prüfungsausschuß.
(2) 1Der Prüfungsausschuß besteht aus der Person, die den Vorsitz inne hat und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. 2Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach besitzen.
(3) 1Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes des Ausschlag. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Beratung und Abstimmung sind geheim.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in allen Prüfungsangelegenheiten zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses hat
1.
die Prüfung vorzubereiten, insbesondere Entwürfe von Prüfungsaufgaben einzuholen und dem Staatsministerium vorzulegen,
2.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
3.
die schriftliche Prüfung durch Aufsichtspersonen überwachen zu lassen,
4.
aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die erst- und zweitprüfenden Personen für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten zu bestimmen sowie die Prüfungskommissionen für die mündlichen und unterrichtspraktischen Prüfungen zusammenzustellen; in jeder Kommission müssen zwei Mitglieder die Lehrbefähigung im jeweiligen Fach besitzen,
5.
den Stichentscheid bei der Bewertung der schriftlichen Arbeiten zu treffen oder durch ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses herbeiführen zu lassen,
6.
das Prüfungszeugnis oder die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 auszustellen und den Prüfungsbericht mit einem Abdruck der Notenliste dem Staatsministerium zu übersenden,
7.
für eine vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
8.
alle Aufgaben wahrzunehmen und Entscheidungen zu treffen, die nicht ausdrücklich durch diese Verordnung oder eine andere Rechtsvorschrift dem Prüfungsausschuß oder einer anderen Stelle übertragen sind.
(6) Der Prüfungsausschuß hat
1.
über Anträge auf Prüfungsvergünstigungen nach § 38 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) zu entscheiden,
2.
über die Folgen des Unterschleifs (§ 14), des Rücktritts, der Verhinderung und des Versäumnisses (§ 15) zu entscheiden,
3.
das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
4.
die Endnoten und Gesamtnoten der an der Prüfung Teilnehmenden festzustellen,
5.
sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm durch diese Prüfungsordnung zugewiesen sind.