Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung werden zugelassen
1.
Bewerber, die mindestens das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis (Art. 25 Abs. 1 und 3 BayEUG) besitzen und
a)
eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf oder
b)
eine mindestens fünfjährige entsprechende Tätigkeit oder
c)
eine mindestens einjährige Vollzeitausbildung in Kurzschrift oder Textverarbeitung/Maschinenschreiben an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung
nachweisen; die Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Prüfung das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
Lehrer jeder Fachrichtung, Lehramtsanwärter und Studienreferendare.
(2) 1Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie nach Absatz 1 Nr. 2 müssen den Nachweis über eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung erbringen. 2Als solcher gilt insbesondere der Nachweis über die Teilnahme an einer mindestens sechsmonatigen Teilzeitausbildung oder an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fernlehrgang. 3Die Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1 haben ferner zu belegen, daß sie über ausreichende Unterrichtserfahrung verfügen oder an mehreren Hospitationen im Unterricht des betreffenden Faches teilgenommen haben.