Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 21.03.1994
§ 8
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, Prüfungszeugnis
(1) 1An der Prüfung Teilnehmende, die die Staatliche Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 1 oder Anlage 2, aus dem die Noten der einzelnen Prüfungsgegenstände und die Gesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert zu ersehen sind. 2Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, sich als „Staatlich geprüfter Lehrer der Kurzschrift“ bzw. „Staatlich geprüfte Lehrerin der Kurzschrift“ oder „Staatlich geprüfter Lehrer der Textverarbeitung“ bzw. „Staatlich geprüfte Lehrerin der Textverarbeitung“ zu bezeichnen.
(2) 1An der Prüfung Teilnehmende, die eine Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens ersichtlich sind. 2Sobald feststeht, daß an der Prüfung Teilnehmende die Prüfung nicht bestanden haben, sind sie von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen.