Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 8
Bildung und Erholung
Der Zweck des Nationalparks (§ 6), seine ökologischen Zusammenhänge und seine Erholungsmöglichkeiten sollen der Allgemeinheit insbesondere durch Anschauungsmaterial und durch Unterrichtung über die Arbeiten im Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben der Nationalparkverwaltung näher erläutert werden.