Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 11
Ausnahmen
(1) Unberührt bleiben folgende Tätigkeiten:
1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 6 dienen,
3.
die Wiedereinsetzung von Tierarten mit Ausnahme von Raubwild, das den Menschen gefährden kann, auf Grund wildbiologischer Untersuchungen,
4.
der Einsatz von Elektrobooten durch die Staatliche Verwaltung Schiffahrt Königssee,
5.
der Einsatz von Elektrobooten durch die staatlichen Verwaltungen bei zwingend notwendigen Dienstfahrten und der Einsatz je eines Elektrobootes durch den Berufsfischer, für die Bewirtschaftung der Fischunkel- und Salletalm und für die Versorgung der Gaststätten St. Bartholomä und Salletalm,
6.
der Einsatz und die Vermietung von bis zu insgesamt fünfzig Ruderbooten durch die Staatliche Verwaltung Schiffahrt Königssee,
7.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen von staatlichen Verwaltungen bei zwingend notwendigen Dienstfahrten und für rechtlich zulässige Maßnahmen nach §§ 10 und 11,
8.
das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen,
9.
im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung das Ausgraben von Meisterwurz- und Enzianwurzeln für Brennereizwecke und das Brennen im bisherigen Umfang und nach herkömmlicher Art und Weise, ohne Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Untersuchungen (§ 7), die jedoch nicht ohne Anhörung des Berechtigten erfolgen sollen,
10.
das bei längeren Bergtouren unvermeidbare Biwakieren,
11.
unbeschadet des § 10 die bei Inkrafttreten der Verordnung im Gebiet des Nationalparks ausgeübte wirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang, soweit dies dem Zweck des Nationalparks (§ 6 Abs. 1) nicht widerspricht.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen zulässigen Maßnahmen unberührt.
(3) § 68 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesleistungsgesetzes bleibt unberührt; die Einwilligung des Berechtigten erteilt das Staatsministerium.