Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 4
Errichtung des Nationalparks
(1) Das südliche und südwestliche montane bis alpine Gebiet im Landkreis Berchtesgadener Land mit dem Königssee, den Gebirgsstöcken Watzmann und Hochkalter sowie dem bayerischen Teil des Hohen Göll, des Hagengebirges, des Steinernen Meers und der südöstlichen Reiteralpe (Reiteralm) wird in dem in § 5 näher bezeichneten Umfang zum Nationalpark erklärt.
(2) Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung „Nationalpark Berchtesgaden“.