Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 6
Zweck
(1) Der Nationalpark bezweckt
1.
die gesamte Natur zu schützen,
2.
die natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften sowie einen möglichst artenreichen heimischen Tier- und Pflanzenbestand zu erhalten, wissenschaftlich zu beobachten, zu erforschen und, soweit dies bei Wahrung der Eigentumsrechte und bei Erhaltung der Schutzfunktion möglich ist, einer natürlichen Entwicklung zuzuführen,
3.
das Gebiet der Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken zu erschließen, soweit es der Schutzzweck erlaubt.
(2) Der Nationalpark bezweckt keine wirtschaftsbestimmte Nutzung.