Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 16.02.1987
§ 7
Wissenschaftliche Beobachtung und Forschung
(1) 1Neben der Nationalparkverwaltung können auch anerkannte Forschungseinrichtungen und einzelne Wissenschaftler die wissenschaftliche Beobachtung der Natur, wissenschaftliche Untersuchungen sowie besondere Forschungsvorhaben durchführen, wobei Rechte Dritter zu beachten sind. 2Inhalt und zeitlicher Ablauf der wissenschaftlichen Beobachtung der Natur sowie der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben sind im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung festzulegen. 3Die Forschungsvorhaben können bei Wahrung der Eigentumsrechte über die Grenzen des Nationalparks hinausgreifen.
(2) Über die Ergebnisse der Beobachtung der Natur sowie der Untersuchungen und Forschungsvorhaben ist der Nationalparkverwaltung ein wissenschaftlicher Bericht vorzulegen.
(3) Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Einzeluntersuchungen sollen in geeigneter Weise gefördert werden.