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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 98
Wiederholung der Abschlussprüfung und Nachprüfung der Abschlussprüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, haben die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen. 2Eine Wiederholung setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis entsprechend verlängert wird.
(2) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche den ersten Prüfungsteil nicht bestanden, den zweiten Prüfungsteil jedoch bestanden haben, können sich zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtstudierende einer auf einzelne Fächer beschränkten Nachprüfung unterziehen. 2Die Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG als Ganzes zu wiederholen, bleibt unberührt. 3Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer im Fach praktische Ausbildung mindestens die Gesamtnote 4 und in höchstens zwei anderen Pflichtfächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand des ersten Prüfungsteils sein dürfen. 4Die Nachprüfung und damit der erste Prüfungsteil ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde.
(3) Bei bestandenem ersten Prüfungsteil kann der Prüfungsausschuss Studierende, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des dritten Studienjahres ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens 36 Monate praktische Ausbildung abgeleistet werden.