Inhalt

FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 97
Abschlusszeugnis
(1) Abweichend von § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b enthält das Abschlusszeugnis keine Note für das Berufspraktikum.
(2) Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note des Colloquiums, der Note der praktischen Prüfung und der Note der Facharbeit geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(3) Die Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung kann erst verliehen werden, wenn neben der Abschlussprüfung auch der praktische Teil der Ausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(4) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im dritten Studienjahr, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.