Inhalt

FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
Anlage 3 (zu § 6)
Sozialpädagogisches Einführungsjahr
1.
Dauer
1Das sozialpädagogische Einführungsjahr dauert ein Jahr. 2Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre. 3§ 12 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
2.
Ziele des sozialpädagogischen Einführungsjahrs
1Das sozialpädagogische Einführungsjahr ist ein beruflicher Vorbildungsweg für die Erzieherausbildung. 2Es soll zur pädagogischen Mitarbeit in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld befähigen.
3.
Aufnahme in das sozialpädagogische Einführungsjahr
1Die Aufnahme in das sozialpädagogische Seminar setzt Folgendes voraus:
a)
einen mittleren Schulabschluss,
b)
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers geeignet ist,
c)
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers erscheinen lassen,
d)
bei Minderjährigen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten.
2Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 3Die Anmeldung erfolgt an der Fachakademie für Sozialpädagogik, an der die Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher erfolgen soll. 4Die Fachakademie genehmigt die Praktikumsstellen und stellt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich die Aufnahme in die Fachakademie für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des sozialpädagogischen Einführungsjahrs und des Vorliegens der übrigen allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 6 in Aussicht.
4.
Probezeit
Über § 9 Abs. 2 hinaus ist die Probezeit auch dann nicht bestanden, wenn in der sozialpädagogischen Praxis die Leistungen nicht mindestens mit der Note 4 bewertet wurden.
5.
Inhalte des sozialpädagogischen Einführungsjahrs
Das sozialpädagogische Einführungsjahr gliedert sich in einen überwiegend theoretischen Teil – Unterricht an der Fachakademie – und einen fachpraktischen Teil – Tätigkeit in der sozialpädagogischen Einrichtung (sozialpädagogische Praxis).
5.1
Theoretischer Teil
1Dem Unterricht sind der vom Staatsministerium erlassene Lehrplan sowie folgende Stundentafel zugrunde zu legen:
Pflichtfächer
Wochenstunden
1. Jahr
Pädagogik und Psychologie
4
Deutsch und Kommunikation
2
Englisch
1
Recht und Verwaltung
1
Musik- und Bewegungspädagogik
2
Kunst- und Werkpädagogik
2
Naturwissenschaft und Gesundheit
1
Religionspädagogik und ethische Erziehung
1
Praxis- und Methodenlehre mit Kleinstkindpädagogik
5
Summe
19
2Die Ausbildungsinhalte sollen lernfeldorientiert vermittelt werden. 3Zu Beginn des sozialpädagogischen Einführungsjahrs findet ein Unterrichtsblock von mindestens einer Woche zur Einführung statt. 4Im Übrigen obliegt die zeitliche Gliederung des Unterrichts den Fachakademien. 5Für die Ersetzung von Englisch durch eine andere Fremdsprache gilt § 14 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
5.2
Fachpraktischer Teil
1Die sozialpädagogische Praxis orientiert sich an dem im Lehrplan veröffentlichten Ausbildungsrahmenplan. 2Die sozialpädagogische Praxis ist in einem sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld abzuleisten.
6.
Praktikumsstellen
Praktikumsstellen für die sozialpädagogische Praxis sind die in Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 genannten Einrichtungen.
7.
Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle
7.1
Praxisanleiter
1Die fachliche Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten obliegt einer vom Träger der sozialpädagogischen Einrichtung benannten sozialpädagogischen Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung gemäß Anlage 1 Nr. 3 Satz 1 und 2. 2Während des gesamten sozialpädagogischen Einführungsjahrs sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen.
7.2
Betreuende Lehrkraft
Für die fachliche Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten werden außerdem Lehrkräfte der Fachakademie als Betreuer eingesetzt.
8.
Leistungsnachweise, Bewertung
8.1
Leistungsnachweise
Für den theoretischen Teil nach Nr. 5.1 gelten die §§ 17 bis 22 entsprechend.
8.2
Sozialpädagogische Praxis
1In der sozialpädagogischen Praxis fertigen die Praktikantinnen und Praktikanten je Praktikumswoche einen Bericht. 2Darüber hinaus ist ein praktischer Leistungsnachweis zu erbringen; § 20 Abs. 2 bis 6 und § 21 gelten entsprechend. 3Der Praxisanleiter, der mit der Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten betraut ist, erstellt in Absprache mit der Leitung der Einrichtung zum Ende jedes Schulhalbjahres eine Beurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten während der sozialpädagogischen Praxis. 4Die Beurteilungen sind der zuständigen Fachakademie zu übermitteln. 5Für die Notenbildung gilt § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 entsprechend.
9.
Zeugnisse, Entscheidung über das Vorrücken in die Fachakademie für Sozialpädagogik
9.1
Zwischenzeugnis
Es wird ein Zwischenzeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss, ausgestellt.
9.2
Zeugnis über das sozialpädagogische Einführungsjahr
1Nach dem sozialpädagogischen Einführungsjahr wird ein Zeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss, ausgestellt, das eine für die Erzieherausbildung als Einstiegsvoraussetzung gleichwertig anerkannte einschlägige Qualifizierung bescheinigt. 2In das erste Studienjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik rückt vor, wer in der sozialpädagogischen Praxis mindestens die Note 4 und in den Fächern der Stundentafel (Nr. 5.1) höchstens einmal die Note 5, aber keinmal die Note 6 erhalten hat. 3Die §§ 27 und 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. 4Wer das sozialpädagogische Einführungsjahr nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Noten der Stundentafel (Nr. 5.1), eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am sozialpädagogischen Einführungsjahr und einen Hinweis enthält, ob das sozialpädagogische Einführungsjahr gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
10.
Praktikantenvertrag
Für das Praktikantenverhältnis gilt Anlage 1 Nr. 5 entsprechend.