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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 93
Praktische Ausbildung
(1) 1Die praktische Ausbildung erfolgt in unterschiedlichen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b. 2Sie umfasst neben der Praxisstelle, in der die praktische Ausbildung hauptsächlich durchgeführt wird, zwei weitere Tätigkeitsfelder mit jeweils mindestens 200 Stunden. 340 Stunden sind an einer Grundschule abzuleisten.
(2) 1Für die praktische Ausbildung gelten die Vorschriften für das Fach sozialpädagogische Praxis und das Berufspraktikum entsprechend. 2Für die praktische Ausbildung sind nicht anwendbar:
1.
§ 15 Abs. 2 Satz 1 und
2.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, soweit die Fachakademie die außerschulische Einrichtung bestimmt.
(3) Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b sind in jedem Studienjahr mindestens zwei Berichte zu fertigen.
(4) Die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung wird aufgrund
1.
der schriftlichen Äußerungen der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der oder des Studierenden in Ausbildung,
2.
der Noten für die Berichte und
3.
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise
in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
(5) Die praktische Prüfung wird von der für das Fach praktische Ausbildung verantwortlichen Lehrkraft abgenommen.