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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 83
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sowie die Leistungen der praktischen Abschlussprüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.