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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 81
Berufspraktikum
Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund
1.
der Noten für die mindestens zwei praktischen Leistungsnachweise, welche der Praktikumsbetreuer erhebt,
2.
der Note für die schriftliche Ausarbeitung und
3.
der schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der oder dem Studierenden vor der praktischen Abschlussprüfung mitgeteilt.