Inhalt
§ 70
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer
- 1.
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nicht gemäß § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 Satz 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
- 2.
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in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erzielt hat.
(2) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer
- 1.
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die Übersetzerprüfung erfolgreich abgelegt hat,
- 2.
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nicht gemäß § 66 Abs. 2 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
- 3.
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in keiner Prüfungsaufgabe der mündlichen Prüfung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine schlechtere Prüfungsnote als 4 erzielt hat.