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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 67
Schriftliche Übersetzerprüfung
(1) Die schriftliche Übersetzerprüfung erstreckt sich auf
1.
eine Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
2.
eine Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
3.
eine Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
4.
eine Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche: Bearbeitungszeit 90 Minuten.
(2) 1Die Aufgaben werden vom Staatsministerium gestellt. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 4Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(3) 1Legt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Übersetzerprüfung zum selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat sie oder er sich nur einmal den Prüfungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 zu unterziehen. 2Die dabei erzielten Einzelnoten zählen für die Teilnote der schriftlichen Prüfung in beiden Fachgebieten.