Inhalt

FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 69
Dolmetscherprüfung
(1) 1Die Dolmetscherprüfung kann nur nach bestandener Übersetzerprüfung abgelegt werden und umfasst
1.
die mündliche Übersetzerprüfung sowie
2.
die folgenden drei mündlichen Aufgaben:
a)
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in der zu prüfenden Sprache gehaltenen Vortrags in Deutsch: Dauer des Vortrags etwa sechs Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen höchstens 15 Minuten,
b)
inhaltlich richtige, sprachlich einwandfreie und flüssige mündliche Wiedergabe eines in Deutsch gehaltenen Vortrags in der zu prüfenden Sprache: Dauer des Vortrags etwa sechs Minuten, Dauer von Vortrag und Wiedergabe zusammen höchstens 15 Minuten,
c)
Dolmetschen einer zweisprachig geführten, sprachlich anspruchsvollen Verhandlung zwischen zwei Gesprächspartnern in praxisnaher Gesprächsführung unter Berücksichtigung des gewählten Fachgebiets: Dauer 15 Minuten.
2Einer der Vorträge nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b ist dem gewählten Fachgebiet zu entnehmen. 3Von den Vorträgen können Notizen gemacht werden.
(2) 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entfällt, wenn die Dolmetscherprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet entweder zum selben Termin wie die Übersetzerprüfung oder zum unmittelbar darauffolgenden Termin abgelegt wird. 2Die Einzelnoten für die entsprechenden Prüfungsaufgaben der mündlichen Übersetzerprüfung nach § 68 Abs. 2 zählen auch für die Dolmetscherprüfung.
(3) 1Legt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Dolmetscherprüfung im selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Prüfungsterminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat sie oder er sich derjenigen Prüfungsaufgabe nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, die nicht einem gewählten Fachgebiet entnommen ist, nur einmal zu unterziehen. 2Die Prüfungsleistungen zählen für beide Fachgebiete.
(4) 1Wenn die Dolmetscherprüfung in zwei Fachgebieten derselben Sprache zum selben Prüfungstermin abgelegt wird, ohne dass diese zum selben Prüfungstermin wie die entsprechenden Übersetzerprüfungen oder zum unmittelbar darauffolgenden Prüfungstermin abgelegt wird, werden von den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Prüfungsaufgaben die Aufgaben nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder Nr. 3 nur einmal abgelegt. 2Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für die Bewertung gilt § 67 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.