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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 59
Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten eine praktische Prüfung und ein Colloquium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie abzulegen.
(2) 1Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Die Prüfungszeit beträgt 100 bis 140 Minuten. 3Die Prüfung ist nicht vor dem 1. April, bei verkürztem Berufspraktikum nicht vor dem 1. Januar, in der Einrichtung abzunehmen, in der das Berufspraktikum abgeleistet wird.
(3) 1Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 2In ihm wird die Befähigung der Praktikantin oder des Praktikanten zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus dem Fach Recht und Organisation geprüft. 3Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. 4Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. 5Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
(4) 1Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
1.
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
2.
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate – bei der Teilzeitform weniger als 16 Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,
3.
wer den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert hat,
4.
wer die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder
5.
wessen Facharbeit mit der Note 6 bewertet wurde.
2Bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 2 Satz 3 verkürzen sich die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte.
(5) Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des Berufspraktikums ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens zwölf Monate abgeleistet werden.