Inhalt

FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 57
Erster Prüfungsabschnitt
(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1.
Pädagogik/ Psychologie/ Heilpädagogik: Bearbeitungszeit 240 Minuten
2.
Literatur- und Medienpädagogik oder Theologie/ Religionspädagogik: Bearbeitungszeit 180 Minuten.
2Das Staatsministerium stellt die Aufgaben. 3Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. 4Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. 5Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 6Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch ihn bestimmten Prüferin oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 7Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) 1Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung; die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. 2In den Fällen der Abs. 3 und 4 soll die Prüfungszeit für ein Fach 15 Minuten betragen. 3Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 4Die Leistungen bewertet der zuständige Unterausschuss.
(3) Studierende können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Studienjahres mit Ausnahme des Fachs sozialpädagogische Praxis, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
(4) Studierende haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(5) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Abs. 3 und 4 vorliegen. 2Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(6) 1Soweit Studierende zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Abs. 3 und 4 berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. 2Die Prüfung ist nach einem den Studierenden bekanntzugebenden Zeitplan durchzuführen.