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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 58
Berufspraktikum
Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund der
1.
Noten der Berichte des Praktikumsbetreuers über Besuche an der Praktikumsstelle,
2.
Note für den Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten und
3.
schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten,
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der oder dem Studierenden vor dem Colloquium mitgeteilt.