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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 8
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes werden folgende Dienstbezeichnungen geführt:
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Straßenmeisteranwärterin“ oder „Straßenmeisteranwärter“ und „Flussmeisteranwärterin“ oder „Flussmeisteranwärter“;
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Technische Oberinspektoranwärterin“ oder „Technischer Oberinspektoranwärter“;
3.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Baureferendarin“ oder „Baureferendar“.