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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 12
Dauer des Vorbereitungsdienstes, Beurlaubungen
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene 15 Monate;
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 15 Monate;
3.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene 26 Monate.
(2) Erholungsurlaub soll nur so gewährt werden, dass kein fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt versäumt und in keinem Ausbildungsabschnitt die Ausbildungsziele gefährdet werden.
(3) 1Bautechnische oder umweltfachliche Berufstätigkeiten können auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie inhaltlich und zeitlich den Praxisabschnitten der Rahmenausbildungspläne entsprechen und geeignet sind, den Vorbereitungsdienst in einzelnen Praxisabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen und auf den Prüfungsstoff der Prüfstoffverzeichnisse vorbereiten. 2Auf den Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene können höchstens zehn Monate, für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene höchstens sechs Monate angerechnet werden. 3Beschäftigte mit Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene ablegen werden, haben zur Vorbereitung am fachtheoretischen Teil der Vorbereitungsdienste teilzunehmen. 4Über Anträge nach Satz 1 entscheiden die Ernennungsbehörden im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde und der obersten Ausbildungsbehörde.
(4) In den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag aus den in Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in Verbindung mit Abs. 5 BayBG genannten Gründen eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden.